Arbeitsniederlegung : „Mit einem Kinderschänder arbeiten wir nicht zusammen!“

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Richterhammer und Österr. FahneWeigert sich ein erheblicher Teil der Belegschaft mit einem wegen Kindesmissbrauchs
verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe zusammenzuarbeiten, kann dies
nach wiederholten Arbeitsniederlegungen von Kollegen den Ausspruch einer sog.
„Druckkündigung“ rechtfertigen.

Aus der Entscheidung

Das LandesArbeitsgericht Bremen hat mit Urteil (Az. 3 Sa 129/14) die Berufung
eines wegen Kindesmissbrauchs vorbestraften Hafenarbeiters aus Bremerhaven als
unbegründet zurück gewiesen. Bereits zweimal hatte das Hafenunternehmen vergeblich
versucht, durch Kündigungen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden.

Die dritte Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht wie auch schon zuvor vor dem
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven erwies sich als rechtswirksam. Vorausgegangen
waren wiederholte Arbeitsniederlegungen erheblicher Teile der Belegschaft im
Betrieb der Arbeitgeberin.

Das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles
die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Aufgrund des Urteils des
Landesarbeitsgerichts ist die Arbeitgeberin derzeit nicht verpflichtet,
den gekündigten Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Ergebnis

Die nachhaltige Weigerung erheblicher Teile der Belegschaft mit einem
wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe
zusammenzuarbeiten…

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