Radiomusik im Wartezimmer einer Arztpraxis wird nicht öffentlich vorgeführt und ist bei der Gema nicht vergütungspflichtig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden – mit weitreichenden Folgen.
Ärzte müssen keine Gebühren an den Rechteverwerter Gema zahlen, wenn im Wartezimmer Radiomusik spielt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Aktenzeichen: I ZR 14/14). Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen „nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist“.
„Das hat weitreichende Folgen für alle Wartezimmer“, erklärte Ehssan Khazaeli, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Rechtsanwaltspartnerschaft Werdermann und von Rüden Golem.de.
Der Zahnarzt und die Gema hatten am 6. August 2003 einen Lizenzvertrag geschlossen, den der Arzt im Dezember 2012 fristlos kündigte. Das hatte er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe sei.
Die Gema klagte und forderte für den Zeitraum vom 1. Juni…
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